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Heute bekam ich eine E-mail mit den Links zu den zwischen der Regierung und GlaxoSmithKline geschlossenen Verträgen zu Pandemrix.
Es gibt dort einige Dinge die mehr als verwundern dürften. Die Authentizität der Verträge konnte ich noch nicht ermitteln, denke aber dass die Quellen an sich vertrauenswürdig sind.
Aus der Stellungnahme von www.arznei-telegramm.de möchte ich erstmal folgende Zeilen anfügen:
Des Öfteren erhalten wir Anfragen, die die Bestellung des Pandemieimpfstoffes
PANDEMRIX und die Ende 2007 geschlossenen Verträge zwischen
Bundesregierung, Landesbehörden und GlaxoSmithKline betreffen. Die
Vertragspartner verpflichten sich darin zur Geheimhaltung (a-t 2009; 40: 85-7).
Wenn es um die Lieferung von Arzneimitteln geht, die der Gesundheit der
Bevölkerung dienen sollen und für die rund 500 Millionen Euro aufgewendet
werden, darf es unseres Erachtens jedoch keine Geheimhaltungsklauseln geben,
nicht zuletzt auch, um zu verhindern, dass Behörden verschiedener Staaten
gegeneinander ausgespielt werden.[1]
Allein die Tatsache, dass diese Verträge bereits Ende 2007 geschlossen wurden zeigt einige tiefe Abgründe auf meiner bescheidenden Meinung nach. Aber kommen wir doch nun zu den wichtigen Dingen dieser Dokumente.
In diesem PDF werde ich mal die Dinge raus schreiben, welche ich wichtig finde:
Seite 6 Punkt 3. Zulassung
Zulassung bedeutet jede (Voll) Zulassung des Pandemie Impfstoffes oder des Prä-Pandemie-Impfstoffes in seiner konkreten Zusammensetzung, sei es im Rahmen eines normalen Zulassungsverfahrens beim Paul-Ehrlich-Institut, bei der EMEA oder durch Genehmigung der Zulassungsänderung für die Nutzung des im Pandemiefall identifizierten Virusstammes in dem Prototyp-Impfstoff, der im Mock-Up Zulassungsverfahren zugelassen wurde.
Seite 7 Punkt 7. Bekanntgabe einer Pandemie
Bekanntgabe einer Influenza-Pandemie durch die Welgesundheitsorganisation (WHO) bei erreichen der Stufe 6 und Identifizierung und Bekanntgabe des relevanten Virustyps.
Seite 10 Punkt 6.
Erfolgt eine Veränderung des Pandemievirus nach Beginn der Produktion die dazu führt, dass die bereits Produzierten Pandemie-Impfstoffe keine ausreichende Wirksamkeit haben, wird GSK die Impfstoffproduktion mit einem der Virusdriftvariante angepassten Saatvirus neu starten.
Die vor einer solchen Umstellung bereits produzierten Pandemie-Impfstoffe müssen durch die Besteller zwar abgenommen und bezahlt werden, werden aber nicht auf das nachfolgende Kontingent angerechnet.[2]
Jetzt kommt ein Teil den ich für äußerst wichtig halte.
Seite 13 Nr 2
Der Kaufpreis für den Pandemie-Impfstoff der zweeiten Generation beträgt 7.00 Euro zuzüglich Umsatzsteueer pro Dosis, wobei 1,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer auf die Antigen Komponente und 6,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer auf die Adjuvans Komponente entfallen.[2]
Also das erklärt mir zumindest ansatzweise warum wir so zu der Variante des Impfstoffes gedrängt wurden.
Seite 14. Nr. 2
Die Länder verpflichten sich, alle sich bis zu einer Einstellung der Produktion nach Ziffer VII1. bereits im Produktionsprozess befindlichen, für sie zu produzierenden Mengen des Vertragsgegenstandes abzunehmen und zu bezahlen. Der Produktionsprozess eines Pandemie-Impfstoffes beginnt mit der Injektion der für die Produktion benötigten Eier.
Seite 14-15 Nr.3
Die Länder verpflichten sich, GSK einen pauschalen Ausgleich für bereits erfolgte Aufwendungen zu bezahlen, wenn die akute Pandemiegefahr gemäß Ziffer I 10 zum Beispiel aufgrund falscher Einschätzung der Gefahrenlage nach Erhalt des entsprechenden Saatvirus vorzeitig endet. In diesem Fall zahlen die Länder insgesamt folgende Aufwandentschädigungen:
- Erfolgt das Ende der akuten Pandemiegefahr innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Saatvirus :42 Euro Mio. zuzüglich Umsatzsteuer
- Erfolg das Ende der akuten Pandemiegefahr in der dritten oder vierten Woche nach Erhalt des Saatvirus: 84 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer
- Erfolgt das Ende der akuten Pandemiegefahr ab der fünften Woche nach erhalt des Saatvirus: 224 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer[2]
Hier folgt jetzt wieder ein sehr wichtiger Punkt meiner Meinung nach.
Seite 15 Nr. 2.
Die Länder stellen GSK und deren verbundene Unternehmen die entsprechenden Mitarbeiter und Rechtsnachfolger daher gesamtschuldnerisch frei von Schadensersatzansprüchen Dritter, Verlusten oder finanziellen Aufwendungen, die aus Ansprüchen und Klagen gegen sie entstehen im Zusammenhang mit der Anwendung, mit der organisatorischen Abwicklung, dem Vertrieb oder der Lagerung des Pandemie Impfstoffes, soweit diese Umstände der SPC nicht enthalten sind. Sollte aufgrund nachträglich bekannt werdender Umstände die “Nutzen-Risiko-Abwägung” für den Pandemie-Impfstoff der zweiten Generation insgesamt negativ ausfallen, gild die Haftungsfreistellung für diesen Fall und alle nachträglich als haftungsbegründenden eingestuften Nebenwirkungen”ebenfalls”. [2]
Ich denke die Verträge sollte man sich unbedingt mal ansehen. Für meine Einschätzung sind die Quellen durchaus vertrauenswürdig.
[1] http://www.arznei-telegramm.de/blitz-pdf/b091118.pdf
[2] http://www.arznei-telegramm.de/Vertrag01-GSK-Bund-Laender.pdf
Weiter Vertrag http://www.arznei-telegramm.de/Vertrag02-GSK-Bund-Laender.pdf




